[vc_row full_width=“stretch_row“ css=“.vc_custom_1619591023976{padding-top: 40px !important;}“ el_class=“definition_title“][vc_column css=“.vc_custom_1619591014438{padding-top: 0px !important;padding-bottom: 0px !important;}“][ultimate_fancytext fancytext_prefix=“Definitionen“ fancytext_effect=“ticker“ fancytext_align=“left“ strings_tickerspeed=“200″ ticker_show_items=“1″ ticker_hover_pause=“true“ fancytext_tag=“h2″ fancytext_strings=“– KFZ Gutachter Berlin“ strings_font_style=“font-weight:bold;“ fancytext_color=“#83ace4″][vc_column_text]
DEFINITIONEN RUND UM DEN SCHADEN
[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row full_width=“stretch_row“ css=“.vc_custom_1619591062855{padding-top: 40px !important;padding-bottom: 40px !important;}“][vc_column][vc_row_inner equal_height=“yes“ gap=“15″][vc_column_inner el_class=“defn-info-box-col“ offset=“vc_col-lg-6 vc_col-md-6″][vc_single_image image=“5675″ img_size=“full“ alignment=“center“ style=“vc_box_shadow_circle_2″][bsf-info-box icon_size=“32″ icon_animation=“pulse“ title=“Haftpflichtschaden“ hover_effect=“style_2″ pos=“top“ el_class=“defn-info-box“]
Im Haftpflichtschadensfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er
unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Im Haftpflichtschadenfall tritt Kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz). Beim Haftpflichtschadensfall werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht. Hiervon klar zu unterscheiden,
sind vertragliche Ansprüche aus der eigenen Kaskoversicherung.
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Im Kaskoschadensfall hat der Versicherungsnehmer bei einem selbst verschuldeten Unfall gemäß den Versicherungsbedingungen Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden. Es handelt sich hier ausschließlich um vertragliche Ansprüche, die streng zu trennen sind von den
Schadenersatzansprüchen im Haftpflichtschadensfall. Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich stets nach den Versicherungsbedingungen
(Kaskobedingungen). In der Regel hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung zu tragen.
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Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht möglich (technischer Totalschaden) oder dem Geschädigten nicht zumutbar ist (unechter Totalschaden) oder unwirtschaftlich ist (wirtschaftlicher Totalschaden). Der Anspruch auf Wiederherstellung verwandelt sich dann in einen Anspruch aus Geldersatz. Technischer Totalschaden liegt vor bei völliger Zerstörung des Fahrzeugs oder bei Unmöglichkeit der Reparatur aus technischen Gründen. Der wirtschaftliche Totalschaden liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht mehr von Reparaturwürdigkeit gesprochen werden kann. Von einem unechten Totalschaden spricht man, wenn dem Geschädigten die Reparatur nicht zugemutet werden kann, obwohl die Summe aus Minderwert und Reparaturkosten geringer ist als die Differenz zwischen Wiederbeschaffung und Restwert.
[/bsf-info-box][/vc_column_inner][vc_column_inner el_class=“defn-info-box-col“ offset=“vc_col-lg-6 vc_col-md-6″][vc_single_image image=“5689″ img_size=“full“ alignment=“center“ style=“vc_box_shadow_circle_2″][bsf-info-box icon_size=“32″ title=“Nutzungsausfall“ el_class=“defn-info-box“]
Der Geschädigte, der kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat grundsätzlich Anspruch auf Geldentschädigung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB für die
Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines beschädigten Pkw`s. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bemmißt sich u. a. nach der Reparaturdauer. Der konkrete Tagessatz kann bspw. der Nutzungsausfallentschädigungstabelle “Sanden, Dannen, Küppersbusch” entnommen werden.
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Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der Geschädigte für sein eigenes Fahrzeug vor dem Unfall bei einem seriösen Händler hätte
aufwenden müssen. Der Sachverständige berücksichtigt bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes alle wertbildenden Faktoren sowie die örtliche Marktlage. Der Wiederbeschaffungswert ist stets dann Berechnungsgrundlage, wenn der Geschädigte auf Basis eines Totalschadens abrechnet.
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Zur Definition des Restwertes hat der BGH bereits am 04.06.1993 entschieden, daß der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 BGB die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu demjenigen Preis vornehmen darf, den ein von ihm eingeschalteter unabhängiger Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer muß der Geschädigte sich in aller Regel nicht verweisen lassen. Den Restwert ermittelt demnach ein unabhängiger Sachverständiger unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes und regionaler Marktgegebenheiten.
[/bsf-info-box][/vc_column_inner][/vc_row_inner][vc_row_inner equal_height=“yes“ gap=“15″][vc_column_inner el_class=“defn-info-box-col“ offset=“vc_col-lg-6 vc_col-md-6″][vc_single_image image=“5693″ img_size=“full“ alignment=“center“ style=“vc_box_shadow_circle_2″][bsf-info-box icon_size=“32″ title=“Wertminderung (merkantiler Minderwert)“ el_class=“defn-info-box“]
Der Minderwert ist ein erstattungsfähiger Schaden, der damit begründet wird, daß ein Unfallwagen im Falle eines späteren Verkaufs einen geringeren Erlös erzielen kann, als Fahrzeuge ohne Vorschäden. Der Minderwert wird durch einen unabhängigen Sachverständigen im Gutachten gesondert ausgewiesen. In der Regel wird nach dem 5. Betriebsjahr bzw. einer Laufleistung von mehr als 100.000 km ein auszugleichender Minderwert nicht mehr feststellbar sein.
[/bsf-info-box][/vc_column_inner][vc_column_inner el_class=“defn-info-box-col“ offset=“vc_col-lg-6 vc_col-md-6″][vc_single_image image=“5695″ img_size=“full“ alignment=“center“ style=“vc_box_shadow_circle_2″][bsf-info-box icon_size=“32″ title=“130%-Grenze“ el_class=“defn-info-box“]
Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30%, kann der Geschädigte das Fahrzeug dennoch instandsetzen lassen, soweit er das Fahrzeug weiter nutzt und die Reparatur fachgerecht durchgeführt wird.
[/bsf-info-box][/vc_column_inner][/vc_row_inner][vc_row_inner][vc_column_inner el_class=“defn-info-box-col“ offset=“vc_col-lg-offset-3 vc_col-lg-6″][vc_single_image image=“5696″ img_size=“full“ alignment=“center“ style=“vc_box_shadow_circle_2″][bsf-info-box icon_size=“32″ title=“Fiktive Abrechnung“ el_class=“defn-info-box“]
Der Geschädigte kann gemäß § 249 BGB frei wählen, ob er das Fahrzeug instandsetzen lässt oder ob er sich die ermittelten Reparaturkosten auszahlen lässt (fiktive Abrechnung). Liegen die Reparaturkosten oberhalb von 70%, wird bei der fiktiven Abrechnung nach herrschender Rechtsprechung der Restwert in Abzug gebracht (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert = Entschädigungsbetrag). Der Geschädigte darf in diesen Fällen sein beschädigtes Fahrzeug zu dem Wert veräußern, den der Sachverständige als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Auf höhere Restwertangebote des Versicherers muss er sich nur dann einlassen, falls er sein Fahrzeug noch nicht veräußert hat (BGH, Urteil vom 06. 04. 1993, AZ VI ZR 181/92 – und BGH, Urteil vom 30. 11. 1999, AZ VI ZR 219/98).
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